Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.2.8. RS 2016/04
Ziff. 1.2.8. RS 2016/04, Stornierung von Meldungen, Korrektur fehlerhaft übermittelter Daten
(1) Meldungen sind zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren oder bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden. Enthielt die Meldung unzutreffende Angaben, ist sie zu stornieren und neu zu erstatten. Dies gilt auch für die Meldedaten der Unfallversicherung. Ausgenommen hiervon sind Änderungen in den gemeldeten Arbeitsstunden; in diesen Fällen bedarf es keiner Korrektur.
(2) Bei Stornierung einer bereits erstatteten Meldung ist der Datensatz grundsätzlich mit den ursprünglich gemeldeten Daten zu übermitteln. Mit der Stornierungsmeldung gilt die gesamte ursprüngliche Meldung als storniert.
(3) Bei Stornierung einer Anmeldung müssen mindestens die Betriebsnummer des Arbeitgebers, der Beschäftigungsbeginn, die Angaben zur Tätigkeit, der Personengruppenschlüssel, die Beitragsgruppen und der Grund der Abgabe mit den Angaben der ursprünglich erstatteten Meldung übereinstimmen.
(4) Damit bei Stornierung einer Entgeltmeldung der Beginn und das Ende des Entgeltzeitraumes einer Beschäftigungszeit zugeordnet werden können, müssen das Entgelt, die Beitragsgruppen, der Personengruppenschlüssel und der Grund der Abgabe mit den ursprünglich gemeldeten Daten übereinstimmen.
(5) Dabei sind im Datensatz auch die Daten zur Steuerung im Feld Datum der Erstellung zu aktualisieren.
(6) Dem DSME folgt der Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME) oder ggf. der DBKV mit dem Kennzeichen "Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung". Im DSAK und im DSFZ sind zusätzlich das Kennzeichen "Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung" anzugeben.
(7) Damit bei Stornierung einer GKV-Monatsmeldung der Beginn und das Ende des Entgeltzeitraumes einer Beschäftigungszeit zugeordnet werden können, müssen das laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt, der Personengruppenschlüssel, die SV-Tage, der Grund der Abgabe (Feld KV-GRUND), das regelmäßige Jahresentgelt, die Beitragsgruppe und das Kennzeichen Rechtskreis mit den ursprünglich gemeldeten Daten übereinstimmen. Dabei sind im DSME auch die Daten zur Steuerung im Feld Datum der Erstellung zu aktualisieren.
(8) Fehlerhafte Meldungen hinsichtlich des Namens, der Anschrift, des Aktenzeichens/der Personalnummer des Beschäftigten, der Staatsangehörigkeit und zu den Betriebsdaten können nicht storniert werden, sondern müssen in richtiger Form neu gemeldet werden.
(9) Im Verfahren DSBD gibt es keine Stornierung; fehlerhafte Angaben in einer angegebenen Änderungsmeldung müssen durch die Übermittlung eines neuen DSBD korrigiert werden.
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