Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.3. RS 2016/04
Ziff. 4.3. RS 2016/04, Vergabe der Betriebsnummer
(1) Grundsätzlich vergibt die BA die Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe. Die BA ermöglicht im Internetportal www.arbeitsagentur.de die elektronische Antragstellung. In der Regel erhält der Arbeitgeber die Betriebsnummer für seinen Beschäftigungsbetrieb online unmittelbar nach Eingabe aller erforderlichen Angaben. Entsprechen die Angaben einer bereits vergebenen Betriebsnummer, kontaktiert die BA den Antragsteller, um Mehrfachvergaben zu verhindern.
(2) Die BA schickt dem Arbeitgeber eine Vergabebestätigung, aus der die zum Beschäftigungsbetrieb gespeicherten Angaben zu ersehen sind. Bestätigungen versendet die BA grundsätzlich an den meldepflichtigen Arbeitgeber, nicht an seinen beauftragten Dienstleister. Fragen zur Betriebsnummernvergabe und Nutzung beantwortet die BA telefonisch oder schriftlich.
(3) Für Privathaushalte, für die das Haushaltsscheckverfahren gilt, für knappschaftliche Beschäftigungsbetriebe und für Beschäftigungsbetriebe der Seefahrt einschließlich Seefischerei werden die Betriebsnummern im Auftrag der BA von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vergeben (§ 18k SGB IV). Diese übermittelt die Betriebsnummern und die betrieblichen Angaben elektronisch an die BA, die sie in der Datei der Beschäftigungsbetriebe speichert (§ 18i Absatz 6 SGB IV).
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service