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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.1.1.2.4.4. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.2.4.4. RS 2022/06, Höhe des Übergangsgeldes (§ 66 ff. SGB IX)
(1) Das Übergangsgeld beträgt 75 v. H. der Berechnungsgrundlage für Leistungsempfangende,
- - die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 EStG haben,
- - die ein Stiefkind (§ 56 Absatz 2 Nummer 1 SGB I) in ihren Haushalt aufgenommen haben oder
- - deren Ehegatten oder Lebenspartner, mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben können, weil sie die Leistungsempfangenden pflegen oder selbst der Pflege bedürfen und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben.
(2) Für die übrigen Leistungsempfangenden beträgt das Übergangsgeld 68 v. H. der Berechnungsgrundlage.
(3) Das Zwischenübergangsgeld wird in Höhe des zuvor gezahlten Übergangsgeldes weitergezahlt. Das Anschlussübergangsgeld beträgt für Leistungsempfangende, die bisher 75 v. H. erhalten haben, 67 v. H., für die übrigen Leistungsempfangenden 60 v. H. der Berechnungsgrundlage.
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