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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.2.1.2.1.2.1. RS 2022/06
Ziff. 3.1.2.1.2.1.2.1. RS 2022/06, Regelmäßige Abweichung
(1) Regelmäßigkeit ist anzunehmen, wenn die zusätzlichen Vergütungen — gleich ob sie als Geld- oder Sachbezüge erbracht werden — in den letzten 3 abgerechneten Monaten jeweils geleistet worden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die auf die einzelnen Abrechnungszeiträume entfallenden zusätzlichen Vergütungen in gleichbleibender Höhe gezahlt worden sind. Sofern in einem dieser 3 Monate nur deshalb diese zusätzlichen Vergütungen nicht angefallen sind, weil vollständig kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde, ist dies für die Regelmäßigkeit unschädlich.
(2) In diesen Fällen ist das in diesen Monaten erzielte Arbeitsentgelt (einschließlich der regelmäßigen zusätzlichen Vergütungen) grundsätzlich durch 90 zu teilen. Liegen im Ausgangszeitraum jedoch unbezahlte Fehlzeiten vor, ist das erzielte Arbeitsentgelt durch 90 Tage abzüglich der Fehltage zu teilen. Fehlzeiten werden mindernd berücksichtigt, wenn sie für ganze Tage vorliegen. Teiltage bleiben bei der Minderung unberücksichtigt. Sofern eine regelmäßige Minderung wegen Teiltagen dazu führt, dass das vereinbarte Arbeitsentgelt regelmäßig unterschritten wird, ist auf das vereinbarte Arbeitsentgelt abzustellen.
Beispiel 72: Regelentgelt bei Monatslohn mit Mehrarbeitsvergütung
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 10. 5. |
Entgeltabrechnung jeweils am 5. des folgenden Monats | |
vereinbartes monatliches Entgelt: | 2 350 EUR |
Es erfolgt regelmäßig Mehrarbeitsvergütung |
Maßgebender Bemessungszeitraum: | ||
Februar | Bruttoarbeitsentgelt = | 2 400 EUR |
März | Bruttoarbeitsentgelt = | 2 460 EUR |
April | Bruttoarbeitsentgelt = | 2 520 EUR |
insgesamt | 7 380 EUR |
Ergebnis:
Das Regelentgelt beträgt 82 EUR (7 380 EUR : 90 Tage).
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