Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 6.2. RS 2022/06
Ziff. 6.2. RS 2022/06, Elternzeit
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht für die Zeit, in der Versicherte Elternzeit nach dem BEEG in Anspruch nehmen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld ruht jedoch dann nicht, wenn
- - die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder
- - das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch Ausübung einer nach § 15 Absatz 4 BEEG zulässigen versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt wurde.
(2) Sofern Mutterschaftsgeld während einer Elternzeit bezogen wird, siehe 6.3.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service