Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12.2.1.1.12. RS 2022/06
Ziff. 12.2.1.1.12. RS 2022/06, Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V
Während einer obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V kann ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V bestehen, sofern durch eine Begleitung nach § 44b SGB V ein Verdienstausfall entsteht (z. B. aus geringfügiger Beschäftigung).
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Hotline 0800 226 5354
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