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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12.2.1.2. RS 2022/06
Ziff. 12.2.1.2. RS 2022/06, Angehöriger oder Person aus dem engsten persönlichen Umfeld
(1) Bei der Begleitperson muss es sich um einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 PflegeZG oder um eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld der stationär zu behandelnden Person handeln (§ 44b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 2b SGB V).
(2) Nahe Angehörige im Sinne des § 7 Absatz 3 PflegeZG sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Lebenspartner, eigene Kinder oder Adoptiv- oder Pflegekinder oder die des Ehegatten oder Lebenspartners sowie die Schwiegerkinder und Enkelkinder der stationär zu behandelnden Person.
(3) Handelt es sich bei der Begleitperson nicht um eine nahe Angehörige im vorgenannten Sinne, kann bei Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 44b Absatz 1 SGB V ein Krankengeldanspruch für vertraute Bezugspersonen bestehen. D. h., die stationär zu behandelnde Person hat zur Begleitperson eine gleiche persönliche Bindung wie zu nahen Angehörigen. Dies ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.
(4) Eine Begleitperson ist insbesondere erforderlich, wenn nur sie aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zu der oder den zu begleitenden Versicherten die individuellen Reaktionsweisen (z. B. besondere Äußerungsformen von Schmerzen) der zu begleitenden Versicherten verstehen und daher als Kommunikationsvermittler bei der Diagnostik, Patientenaufklärung, Behandlung und Pflege fungieren kann. Daneben ist eine Begleitperson erforderlich, wenn nur sie die oder den zu begleitende(n) Versicherte(n) mit ggf. stark ausgeprägten Ängsten oder mit einem stark herausfordernden Verhalten beruhigen und ein Sicherheitsgefühl vermitteln kann und erst dadurch die diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen vom Krankenhauspersonal durchgeführt werden können und die zu begleitenden Versicherte mit Behinderungen an diesen im erforderlichen Maße mitwirken können.
(5) Die Begleitperson hat das Angehörigenverhältnis oder das enge Vertrauensverhältnis gegenüber der Krankenkasse nachzuweisen. Regelhaft wird es als ausreichend angesehen, wenn die Versicherten hierzu entsprechende Angaben in dem Antrag auf Krankengeld nach § 44b SGB V (siehe Abschnitt 12.9) tätigen. Daneben obliegt es der Krankenkasse im Einzelfall weitere Nachweise zu verlangen, wie z. B. Kopie einer Heirats- oder Geburtsurkunde oder eine Bestätigung durch die zu begleitende Person.
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