Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12.7.3.3. RS 2022/06
Ziff. 12.7.3.3. RS 2022/06, Verletzung eines Kindes
Sofern während der Begleitung einer oder eines Versicherten nach § 44b SGB V ein Betreuungsbedarf des Kindes der Begleitperson im Sinne des SGB VII eintritt, welches nicht stationär begleitet wird, wodurch eine Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nach § 45 Absatz 4 SGB VII in Verb. mit § 45 SGB V notwendig wird und die Begleitung nach § 44b SGB V nicht mehr möglich ist, endet der Anspruch nach § 44b SGB V.
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