Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.2. RS 2024/06
Ziff. 5.2. RS 2024/06, Verordnung oder Antrag der Versicherten
(1) § 33a Absatz 1 Satz 2 SGB V regelt weiterhin, dass der Anspruch nur solche digitalen Gesundheitsanwendungen umfasst, die entweder
- - nach Verordnung des behandelnden (Zahn-)Arztes bzw. der behandelnden (Zahn-)Ärztin oder des behandelnden Psychotherapeuten bzw. der behandelnden Psychotherapeutin
- - mit Genehmigung der Krankenkasse
(2) Empfehlungen zur Frage, ob in diesem Zusammenhang die Vorgaben des § 13 Absatz 3a SGB V Anwendung finden, sind dem gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Bezug auf § 13 Absatz 3a SGB V in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.
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