Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7. RS 2024/06
Ziff. 7. RS 2024/06, Form der Inanspruchnahme digitaler Gesundheitsanwendungen
Versicherte sollen digitale Gesundheitsanwendungen grundsätzlich als Sachleistung in Anspruch nehmen können. Lediglich im Ausnahmefall, wenn entsprechende Anwendungen nur über digitale Betriebsplattformen Dritter zur Verfügung gestellt werden können und den Versicherten dadurch Kosten entstehen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Kostenerstattung durch die Krankenkasse vorgesehen.
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