Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 SGB V
§ 8 SGB V, Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) 1 Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
- 1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 Satz 2 oder Absatz 7,
- 1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Absatz 1 Nummer 2) und in den letzten 5 Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
- 2. durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 BErzGG oder nach § 1 Absatz 6 BEEG während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
- 2a. durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 PflegeZG oder der Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer einer Freistellung oder die Dauer der Familienpflegezeit,
- 3. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluss an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 PflegeZG oder § 2 FPfZG ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, dass der Beschäftigte seit mindestens 5 Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 PflegeZG oder § 2 FPfZG werden angerechnet,
- 4. durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Absatz 1 Nummer 6, 11 bis 12),
- 5. durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10),
- 6. durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
- 7. durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Absatz 1 Nummer 7 oder 8).
Nummer 1 neugefasst durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4637).
Nummer 1a eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2970), geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626), G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954) und G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
Nummer 2 geändert durch G vom 30. 11. 2000 (BGBl. I S. 1638) und G vom 5. 12. 2006 (BGBl. I S. 2748).
Nummer 2a eingefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874), neugefasst durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).
Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2309), G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983) und G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).
Nummer 4 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046) und G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2408).
Nummer 7 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
Satz 2 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387).
(2) 1 Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. 2 Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. 3 Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. 4 Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
Satz 4 angefügt durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl. I S. 2423).
(3) 1 Personen, die am 31. 12. 2014 von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c FPfZG in der am 31. 12. 2014 geltenden Fassung befreit. 2 Bei Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 FPfZG die Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c FPfZG in der am 31. 12. 2014 geltenden Fassung gleich.
Absatz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).
Zu § 8 siehe RS 1986/01, RS 1988/02 Ziff. A., RS 1999/02 Ziff. A.III, RS 2002/02 Ziff. A.I, RS 2002/03, RS 2010/06 Ziff. 3, RS 2019/02, RS 2019/12 Ziff. A.III, RS 2020/03 Ziff. 3, RS 2022/02 Ziff. D, RS 2022/13 Ziff. A.I.
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