Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 98 SGB V
§ 98 SGB V, Zulassungsverordnungen
(1) 1 Die Zulassungsverordnungen regeln das Nähere über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung sowie die zu ihrer Sicherstellung erforderliche Bedarfsplanung (§ 99) und die Beschränkung von Zulassungen. 2 Sie werden vom BMG mit Zustimmung des Bundesrates als Rechtsverordnung 1 erlassen.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl. I S. 2325), V vom 29. 10. 2001 (BGBl. I S. 2785), V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
(2) Die Zulassungsverordnungen müssen Vorschriften enthalten über
- 1. die Zahl, die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse sowie ihrer Stellvertreter, ihre Amtsdauer, ihre Amtsführung und die ihnen zu gewährende Erstattung der baren Auslagen und Entschädigung für Zeitaufwand,
- 2. die Geschäftsführung der Ausschüsse,
- 3. das Verfahren der Ausschüsse entsprechend den Grundsätzen des Vorverfahrens in der Sozialgerichtsbarkeit einschließlich der Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Durchführung von Sitzungen der Ausschüsse mittels Videotechnik,
- 4. die Verfahrensgebühren unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Angelegenheit für den Gebührenschuldner sowie über die Verteilung der Kosten der Ausschüsse auf die beteiligten Verbände,
- 5. die Führung der Arztregister durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Führung von Bundesarztregistern durch die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie das Recht auf Einsicht in diese Register und Registerakten, insbesondere durch die betroffenen Ärzte und Krankenkassen,
- 6. das Verfahren für die Eintragung in die Arztregister sowie über die Verfahrensgebühren unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Angelegenheit für den Gebührenschuldner,
- 7. die Bildung und Abgrenzung der Zulassungsbezirke,
- 8. die Aufstellung, Abstimmung, Fortentwicklung und Auswertung der für die mittel- und langfristige Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Bedarfspläne sowie die hierbei notwendige Zusammenarbeit mit anderen Stellen, deren Unterrichtung und die Beratung in den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen,
- 9. die Ausschreibung von Vertragsarztsitzen,
- 10. die Voraussetzungen für die Zulassung hinsichtlich der Vorbereitung und der Eignung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit sowie die nähere Bestimmung des zeitlichen Umfangs des Versorgungsauftrages aus der Zulassung,
- 11. die Voraussetzungen, unter denen Ärzte, insbesondere in Krankenhäusern und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, oder in besonderen Fällen Einrichtungen durch die Zulassungsausschüsse zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden können, die Rechte und Pflichten der ermächtigten Ärzte und ermächtigten Einrichtungen sowie die Zulässigkeit einer Vertretung von ermächtigten Krankenhausärzten durch Ärzte mit derselben Gebietsbezeichnung,
- 12. die Voraussetzungen für das Ruhen, die Entziehung und eine Befristung von Zulassungen,
- 13. die Voraussetzungen, unter denen nach den Grundsätzen der Ausübung eines freien Berufes die Vertragsärzte angestellte Ärzte, Assistenten und Vertreter in der vertragsärztlichen Versorgung beschäftigen dürfen oder die vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten ausüben können,
- 13a. die Voraussetzungen, unter denen die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam ausüben können,
- 14. die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch Ärzte, denen die zuständige deutsche Behörde eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes erteilt hat, sowie durch Ärzte, die zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Inland tätig werden,
- 15. die zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung notwendigen angemessenen Fristen für die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit bei Verzicht.
Nummer 3 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Nummer 4 geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl. I S. 3439).
Nummer 6 geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl. I S. 3439).
Nummer 8 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
Nummer 9 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
Nummer 10 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266) und G vom 22. 12. 2006 (BGBl. I S. 3439).
Nummer 11 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266) und G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).
Nummer 12 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983), geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Nummer 13 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl. I S. 3439).
Nummer 13a eingefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl. I S. 3439).
Nummer 14 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl. I S. 2325), G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), G vom 27. 4. 1993 (BGBl. I S. 512) in Verb. mit Bekanntmachung vom 16. 12. 1993 (BGBl. I S. 2436) und durch G vom 2. 12. 2007 (BGBl. I S. 2686).
Nummer 15 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
(3) Absatz 2 Nummer 12 gilt nicht für die Zahnärzte-ZV.
Absatz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).
1 Vgl. Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV); Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV).
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