Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 223 SGB V
§ 223 SGB V, Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze
(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
(2) 1 Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. 2 Für die Berechnung ist die Woche zu 7, der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen.
(3) 1 Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von 1/360 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 1 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). 2 Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4637).
1 1/360 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 im Jahr 2024: 172,50 EUR (= 5 175 EUR monatlich und 62 100 EUR jährlich).
Zu § 223 siehe RS 1988/02 Ziff. D., RS 1996/01 Ziff. 11, RS 2002/02 Ziff. B.II, RS 2002/03, RS 2019/12 Ziff. A.VIII, RS 2022/13 Ziff. C.I.
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