Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 322 SGB V
§ 322 SGB V, Rechtsaufsicht des BMG über die Schlichtungsstelle
§ 322 eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115).
(1) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist dem BMG zur Prüfung vorzulegen.
(2) 1 Bei der Prüfung der Entscheidung hat das BMG der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Das BMG setzt für die Stellungnahme eine angemessene Frist.
(3) 1 Das BMG kann die Entscheidung, soweit sie gegen Gesetz oder sonstiges Recht verstößt, innerhalb von einem Monat beanstanden. 2 Werden die Beanstandungen nicht innerhalb einer vom BMG gesetzten Frist behoben, so kann das BMG anstelle der Schlichtungsstelle entscheiden.
(4) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem BMG zur Vorbereitung seiner Entscheidung unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten.
(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 2 sind für die Leistungserbringer und Krankenkassen sowie für ihre Verbände nach diesem Buch verbindlich.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service