Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 379 SGB V
§ 379 SGB V, Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
§ 379 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
(1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Kosten der Ausstattung und Betriebskosten erhalten Apotheken ab dem 1. 7. 2023 eine monatliche Pauschale (TI-Pauschale) von den Krankenkassen.
(2) 1 Das Nähere zur Höhe und zu den der Berechnung zugrunde zu legenden Komponenten und Diensten sowie zur Abrechnung der TI-Pauschale vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene bis zum 30. 4. 2023. 2 Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder nicht vollständig bis zum 30. 4. 2023 zustande, legt das BMG den Vereinbarungsinhalt innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fest. 3 § 378 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. 4 Das BMG kann den Vereinbarungsinhalt nach Satz 2 auch durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regeln; in der Rechtsverordnung werden auch die in § 378 Absatz 3 und 4 genannten Inhalte festgelegt.
Satz 4 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) (26. 3. 2024).
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