Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 38a SGB XI
§ 38a SGB XI, Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
§ 38a neugefasst durch G vom 17. 12. 2014 (BGBl. I S. 2222).
(1) 1 Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 EUR monatlich, wenn
- 1. sie mit mindestens 2 und höchstens 11 weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens 2 weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind,
- 2. sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b beziehen,
- 3. eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen, und
- 4. keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht erbracht wird, sondern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt werden kann.
Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462) und G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).
Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).
Nummer 3 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424) und G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
Nummer 4 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).
Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424). Satz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424), geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
(2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu verarbeiten und folgende Unterlagen anzufordern:
- 1. eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind,
- 2. die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe,
- 3. den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120,
- 4. Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1 Nummer 3 und
- 5. die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3.
Absatz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
Zu § 38a siehe RS 2023/06 § 38a SGB XI.
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