Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 55b SGB XI
§ 55b SGB XI, Meldung der Pflegekasse im Verfahren nach § 55a bei Selbstzahlern
§ 55b eingefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) (28. 3. 2024).
(1) 1 Die Pflegekasse hat ab dem 1. 7. 2025 für Selbstzahler bei Beginn einer Mitgliedschaft eine Meldung im Sinne des § 55a Absatz 3 über die zentrale Stelle nach § 81 EStG an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. 2 Bei Ende der Mitgliedschaft hat sie eine Meldung nach § 55a Absatz 6 zu erstatten. 3 Bei Beginn der Mitgliedschaft hat die Meldung innerhalb von 7 Tagen zu erfolgen; die Abmeldung erfolgt innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft. 4 In der Meldung sind insbesondere anzugeben:
- 1. das Geburtsdatum des Mitglieds,
- 2. die steuerliche Identifikationsnummer des Mitglieds nach § 139b AO,
- 3. der Tag des Beginns oder des Endes der Mitgliedschaft,
- 4. die Kundennummer der Pflegekasse bei der zentralen Stelle nach § 81 EStG.
(2) 1 Die Pflegekassen müssen ab dem 1. 7. 2025 für Selbstzahler, die bereits vor diesem Zeitpunkt in diesem Status Mitglied der sozialen Pflegeversicherung waren, eine Meldung entsprechend Absatz 1 erstatten. 2 Die Meldung hat spätestens bis zum 31. 12. 2025 zu erfolgen. 3 Bei Pflegekassen, die im Zeitraum vom 1. 7. 2023 bis zum 30. 6. 2025 sich weder die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder nach § 55 Absatz 3a Satz 1 haben nachweisen lassen noch an dem Nachweisverfahren nach § 55 Absatz 3d Satz 2 teilgenommen haben, erstreckt sich die Meldung auf den gesamten genannten Zeitraum.
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