Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 97d SGB XI
§ 97d SGB XI, Begutachtung durch unabhängige Gutachter
§ 97d eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246).
(1) 1 Von den Pflegekassen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 beauftragte unabhängige Gutachter sind berechtigt, personenbezogene Daten des Antragstellers zu verarbeiten, soweit dies für die Zwecke der Begutachtung gemäß der §§ 18 bis 18c erforderlich ist. 2 Die Daten sind vertraulich zu behandeln. 3 Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung des dem Gutachter von den Pflegekassen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 erteilten Auftrags benötigen.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626) und G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).
(2) 1 Die unabhängigen Gutachter dürfen das Ergebnis der Prüfung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie die Präventions- und Rehabilitationsempfehlung gemäß den §§ 18 bis 18c an die sie beauftragende Pflegekasse übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pflegekasse erforderlich ist; § 35 SGB I gilt entsprechend. 2 Dabei ist sicherzustellen, dass das Ergebnis der Prüfung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie die Präventions- und Rehabilitationsempfehlung nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191) und G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
(3) 1 Die personenbezogenen Daten sind nach 5 Jahren zu löschen. 2 § 107 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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