Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 125a SGB XI
§ 125a SGB XI, Modellvorhaben zur Erprobung von Telepflege
1 Für eine wissenschaftlich gestützte Erprobung von Telepflege zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung von Pflegebedürftigen werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung 10 Mio. EUR im Zeitraum von 2022 bis 2025 zur Verfügung gestellt. 2 Für die Förderung gilt § 8 Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Planung des Modellvorhabens im Benehmen mit den Verbänden der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, geeigneten Verbänden der Digitalwirtschaft sowie der Gesellschaft für Telematik erfolgt.
§ 125a eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309). Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).
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