Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 59a StGB
§ 59a StGB, Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
(1) 1 Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. 2 Sie darf 2 Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) 1 Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
- 1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
- 2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
- 3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
- 4. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
- 5. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen, einschließlich sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung),
- 6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
- 7. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
Nummer 4 eingefügt durch G vom 26. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203), bisherige Nummern 4 bis 6 wurden Nummern 5 bis 7.
Nummer 5 geändert durch G vom 26. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203).
Satz 2 eingefügt durch G vom 26. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 3 geändert durch G vom 26. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203).
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Hotline 0800 226 5354
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