Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 260 StGB
§ 260 StGB, Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
(1) Mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
- 1. gewerbsmäßig oder
- 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
(2) Der Versuch ist strafbar.
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