Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 100a StPO
§ 100a StPO, Telekommunikationsüberwachung
(1) 1 Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn
- 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
- 2. die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
- 3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind:
- 1. aus dem StGB:
- a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
- b) Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
- c) Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
- d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130,
- e) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Absatz 3 und § 152b Absatz 1 bis 4,
- f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
- g) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2,
- h) Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
- i) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234 bis 234b, 239a und 239b,
- j) Bandendiebstahl nach § 244 Absatz 1 Nummer 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
- k) Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
- l) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
- m) Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,
- n) Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Absatz 2,
- o) Subventionsbetrug unter den in § 264 Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Absatz 3 in Verbindung mit § 263 Absatz 5,
- p) Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,
- q) Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen,
- r) Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Absatz 5 oder § 269 Absatz 3, sowie nach § 275 Absatz 2 und § 276 Absatz 2,
- s) Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
- t) Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
- u) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 3, des § 309 Absatz 1 bis 4, des § 310 Absatz 1, der §§ 313, 314, 315 Absatz 3, des § 315b Absatz 3 sowie der §§ 316a und 316c,
- v) Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
Buchstabe d geändert durch G vom 12. 8. 2021 (BGBl. I S. 3544).
Buchstabe f geändert durch G vom 16. 6. 2021 (BGBl. I S. 1810).
Buchstabe g geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600) und G vom 16. 6. 2021 (BGBl. I S. 1810).
Buchstabe i geändert durch G vom 30. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255) (3. 8. 2024).
Buchstabe m neugefasst durch G vom 9. 3. 2021 (BGBl. I S. 327).
- 2. aus der AO:
- a) Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
- b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
- c) Steuerhehlerei im Falle des § 374 Absatz 2,
Buchstabe a neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).
- 3. aus dem AntiDopG:
- Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
- 4. aus dem AsylG:
- a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,
- b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
- 5. aus dem AufenthG:
- 5a. aus dem AusgStG:
- Straftaten nach § 13 Absatz 3,
- 6. aus dem AWG:
- vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 AWG,
- 7. aus dem BtMG:
- a) Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
- b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
- 7a. aus dem KCanG:
- a) Straftaten nach einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
- b) Straftaten nach § 34 Absatz 4,
- 7b. aus dem MedCanG:
- a) Straftaten nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
- b) Straftaten nach § 25 Absatz 5,
- 8. aus dem GÜG:
- Straftaten nach § 19 Absatz 1 unter den in § 19 Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
- 9. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
- a) Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
- b) Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3,
- 9a. aus dem NpSG:
- Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
- 10. aus dem VStGB:
- a) Völkermord nach § 6,
- b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
- c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
- d) Verbrechen der Aggression nach § 13,
- 11. aus dem WaffG:
- a) Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3,
- b) Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6.
Nummer 5a eingefügt durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2678).
Nummer 7a eingefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) (1. 4. 2024).
Nummer 7b eingefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) (1. 4. 2024).
(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.
(4) 1 Aufgrund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. 2 Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem TKG und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. 3 § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) 1 Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass
- 1. ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
- a) die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
- b) Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
- 2. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
- 3. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren
- 1. die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
- 2. die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
- 3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
- 4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.
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