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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 268b StPO
§ 268b StPO, Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft
1 Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. 2 Der Beschluss ist mit dem Urteil zu verkünden.
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