Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 310 StPO
§ 310 StPO, Weitere Beschwerde
(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Absatz 3 GVG zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie
- 1. eine Verhaftung,
- 2. eine einstweilige Unterbringung oder
- 3. einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 EUR
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
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Hotline 0800 226 5354
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