Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 12 HeilM-RL
§ 12 HeilM-RL, Auswahl der Heilmittel
(1) 1 Die Auswahl der Heilmittel (Art, Menge und Frequenz) hängt bei gegebener Indikation nach § 3 Absatz 5 ab von:
- - der Ausprägung und Schwere der Erkrankung,
- - den daraus resultierenden funktionellen oder strukturellen Schädigungen,
- - Beeinträchtigungen der Aktivitäten und
- - den angestrebten Therapiezielen.
(2) 1 Bei Maßnahmen der Physiotherapie und der Ergotherapie können die Verordnungseinheiten je Verordnung auf maximal 3 unterschiedliche vorrangige Heilmittel aufgeteilt werden, soweit der Heilmittelkatalog in der Diagnosegruppe mehrere vorrangige Heilmittel vorsieht. 2 In der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie können maximal 3 verschiedene Behandlungszeiten oder Einzel- und Gruppenbehandlungen miteinander kombiniert werden. 3 Die Aufteilung der Verordnungseinheiten ist auf einem Verordnungsvordruck zu spezifizieren.
(3) 1 Soweit medizinisch erforderlich, kann zu "vorrangigen Heilmitteln" maximal ein im Heilmittelkatalog genanntes "ergänzendes Heilmittel" verordnet werden. 2 Abweichend hiervon können Elektrotherapie oder Elektrostimulation oder die Ultraschall-Wärmetherapie auch isoliert verordnet werden, soweit der Heilmittelkatalog diese Maßnahmen indikationsbezogen als ergänzende Heilmittel vorsieht. 3 Mehr als ein ergänzendes Heilmittel kann nicht isoliert verordnet werden.
(4) "Standardisierte Heilmittelkombinationen" dürfen nur verordnet werden, wenn
- - die Patientin oder der Patient bei komplexen Schädigungsbildern einer intensiveren Heilmittelbehandlung bedarf und die therapeutisch erforderliche Kombination von 3 oder mehr Maßnahmen synergistisch sinnvoll ist,
- - die Erbringung dieser Maßnahmen in einem direkten zeitlichen und örtlichen Zusammenhang erfolgt und
- - die Patientin oder der Patient aus medizinischer Sicht geeignet ist.
(5) Die gleichzeitige Verordnung einer "standardisierten Heilmittelkombination" der Physiotherapie mit einem weiteren Einzelheilmittel der Physiotherapie ist nicht zulässig.
(6) 1 Die Verordnungsmenge von einer "standardisierten Heilmittelkombination" und Maßnahmen der Massagetherapie nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 sind auf jeweils 12 Einheiten je Verordnungsfall begrenzt, sofern im Heilmittelkatalog nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 Das gilt auch für den Fall, dass das angestrebte Therapieziel gemäß § 7 Absatz 4 nicht erreicht werden konnte. 3 Eine Begrenzung nach Satz 1 gilt auch in den Fällen, in denen gemäß § 7 Absatz 6 oder Absatz 7 eine Verordnungsmöglichkeit von 12 Wochen besteht.
(7) 1 Die gleichzeitige Verordnung von Heilmitteln aus den verschiedenen Abschnitten des Heilmittelkataloges (z. B. gleichzeitige Verordnung von Maßnahmen der Physiotherapie und Maßnahmen der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie) ist bei entsprechender Indikation zulässig. 2 Dabei sind jeweils getrennte Verordnungsvordrucke zu verwenden.
(8) 1 Je Tag soll nur eine Behandlung erbracht werden. 2 Eine Behandlung umfasst in der Regel ein vorrangiges Heilmittel und sofern verordnet ein ergänzendes Heilmittel. 3 Ausnahmen regelt der Heilmittelkatalog. 4 In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann dasselbe Heilmittel auch als zusammenhängende Behandlung (Doppelbehandlung) verordnet und erbracht werden. 5 Dies gilt nicht für ergänzende Heilmittel, standardisierte Heilmittelkombinationen und Podologie. 6 Durch die Verordnung von Doppelbehandlungen erhöht sich die gemäß Heilmittel-Richtlinie zulässige Höchstmenge an Behandlungseinheiten je Verordnung sowie die orientierende Behandlungsmenge nicht. 7 Abweichend von den Regelungen dieses Absatzes gilt im Bereich der Ernährungstherapie gemäß § 42 Absatz 2 Satz 6, dass auch mehrere Einheiten pro Tag erbracht werden können, sofern dies therapeutisch notwendig ist.
(9) 1 Erscheint der Erfolg der Heilmitteltherapie fraglich, ist zu prüfen, ob der Behandlungserfolg durch andere therapeutische Maßnahmen zu erreichen ist. 2 Dabei ist auch die Indikation für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation zu prüfen.
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