Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33 HeilM-RL
§ 33 HeilM-RL, Sprachtherapie
(1) Die Sprachtherapie dient der Wiederherstellung, Besserung und dem Erhalt der sprachlichen und kommunikativen Fähigkeiten.
(2) Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum Erreichen therapeutischer Ziele auf Schädigungsebene, wie
- - Wiederherstellung oder Besserung der kognitiv-sprachlichen Funktionen mit
- - Anbahnung sprachlicher Äußerungen,
- - Aufbau des Sprachverständnisses,
- - Wiederherstellung oder Besserung der Sprechfunktion, insbesondere der Artikulation mit
- - Ausbildung und Erhalt der Lautsprache zur sprachlichen Kommunikation,
- - Artikulationsverbesserung bzw. Schaffung nonverbaler Kommunikationsmöglichkeiten,
- - Normalisierung bzw. Besserung der Laut- und Lautverbindungsbildung,
- - Wiederherstellung oder Besserung des Redeflusses, insbesondere des Sprechtempos,
- - Wiederherstellung oder Besserung der auditiven Wahrnehmungsfähigkeit,
- - Aufbau von Kommunikationsstrategien,
- - Normalisierung des Sprachklangs,
- - Beseitigung der Dysfunktionen der Kehlkopf- und Zungenmuskulatur.
(3) Maßnahmen der Sprachtherapie dürfen bei einer auditiven Wahrnehmungsstörung mit Krankheitswert nur aufgrund neuropsychologischer Untersuchung und zentraler Hördiagnostik mit entsprechender Dokumentation verordnet werden.
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