Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 Reha-RL
§ 11 Reha-RL, Qualifikation der Vertragsärztin, des Vertragsarztes, der Vertragspsychotherapeutin oder des Vertragspsychotherapeuten
1 Die Beratung über und die Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erfordern u. a. spezielle Kenntnisse in der Anwendung der ICF, die nach den Weiterbildungsordnungen weitestgehend Gegenstand der ärztlichen Weiterbildung und nach den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen weitestgehend Gegenstand der Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin, zum Psychologischen Psychotherapeuten, zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind. 2 Diese Kenntnisse sollten in mindestens einmal jährlich anzubietenden Fortbildungsveranstaltungen der Kassenärztlichen Vereinigungen erweitert und vertieft oder erlangt werden. 3 Die Fortbildungsveranstaltungen umfassen die Themen der Reha-RL, insbesondere folgende Inhalte:
- - Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe,
- - Zugangsvoraussetzungen zur medizinischen Rehabilitation,
- - Nutzung der ICF als konzeptionelles Bezugssystem für die Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, einschließlich Erläuterung des Behinderungsbegriffs und der Leitidee von Inklusion.
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