Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 31b AO
§ 31b AO, Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
(1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person an die jeweils zuständige Stelle ist auch ohne Ersuchen zulässig, soweit sie einem der folgenden Zwecke dient:
- 1. der Durchführung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 1 und 2 GwG,
- 2. der Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 1 und 2 GwG,
- 3. der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach § 56 GwG gegen Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 GwG,
- 4. dem Treffen von Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwG gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 GwG oder
- 5. der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 28 Absatz 1 GwG durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
(2) 1 Die Finanzbehörden haben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen unverzüglich Sachverhalte unabhängig von deren Höhe mitzuteilen, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass
- 1. es sich bei Vermögensgegenständen, die mit dem mitzuteilenden Sachverhalt im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 StGB handelt oder
- 2. die Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen.
(2a) Die Finanzbehörden übermitteln der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen folgende Daten nach Maßgabe des § 31 Absatz 5 GwG im automatisierten Verfahren, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GwG erforderlich ist:
- 1. beim Bundeszentralamt für Steuern die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 FVG vorgehaltenen Daten,
- 2. bei den Landesfinanzbehörden die zu einem Steuerpflichtigen gespeicherten Grundinformationen, die die Steuernummer, die Gewerbekennzahl, die Grund- und Zusatzkennbuchstaben, die Bankverbindung, die vergebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie das zuständige Finanzamt umfassen.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(2b) 1 Wird von der Verordnungsermächtigung des § 22a GrEStG zur elektronischen Übermittlung der Anzeige im Sinne des § 18 GrEStG Gebrauch gemacht, übermitteln die Landesfinanzbehörden die dort eingegangenen Datensätze nach Maßgabe des § 31 Absatz 5a GwG der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GwG im automatisierten Verfahren. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Absatz 2b eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(3) 1 Die Finanzbehörden haben der zuständigen Verwaltungsbehörde unverzüglich solche Tatsachen mitzuteilen, die darauf schließen lassen, dass
- 1. ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 GwG eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 GwG begangen hat oder begeht oder
- 2. die Voraussetzungen für das Treffen von Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwG gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 GwG gegeben sind.
(4) § 47 Absatz 3 GwG gilt entsprechend.
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