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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 238 AO
§ 238 AO, Höhe und Berechnung der Zinsen
(1) 1 Die Zinsen betragen für jeden Monat 1 1/2 %. 2 Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. 3 Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.
(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. 1. 2019 0,15 % für jeden Monat, d. h. 1,8 % für jedes Jahr.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 12. 7. 2022 (BGBl. I S. 1142).
(1b) 1 Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. 2 Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. 3 Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.
Absatz 1b eingefügt durch G vom 12. 7. 2022 (BGBl. I S. 1142).
(1c) 1 Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB wenigstens alle 2 Jahre zu evaluieren. 2 Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. 1. 2024.
Absatz 1c eingefügt durch G vom 12. 7. 2022 (BGBl. I S. 1142).
(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abgerundet.
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