Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 362 AO
§ 362 AO, Rücknahme des Einspruchs
(1) 1 Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückgenommen werden. 2 § 357 Absatz 1 und 2 gilt sinngemäß.
(1a) 1 Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann der Einspruch hierauf begrenzt zurückgenommen werden. 2 § 354 Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1 Die Rücknahme hat den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge. 2 Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend gemacht, so gilt § 110 Absatz 3 sinngemäß.
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