Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 22 AufenthG
§ 22 AufenthG, Aufnahme aus dem Ausland
1 Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. 2 Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.
Satz 2 geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328). Satz 3 gestrichen durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
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