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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 105d AufenthG
§ 105d AufenthG, Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde
§ 105d eingefügt durch G vom 21. 12. 2022 (BGBl. I S. 2847).
(1) Stehen für die ärztliche Versorgung von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 besitzen oder beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verb. mit Absatz 3 ausgestellt worden ist, in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer anderen für die Unterbringung dieser Personen durch das Land bestimmten Einrichtung Ärzte, die über eine Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach der BÄO verfügen, nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung und ist hierdurch die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung dieser Personen in diesen Einrichtungen gefährdet, können Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 besitzen oder beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verb. mit Absatz 3 ausgestellt worden ist und die in diesen Einrichtungen wohnen sowie über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt verfügen, auf Antrag vorübergehend zur Ausübung von Heilkunde in diesen Einrichtungen ermächtigt werden, um Ärzte bei der ärztlichen Versorgung dieser Personen in diesen Einrichtungen zu unterstützen.
(2) Für die Ermächtigung nach Absatz 1 gelten die folgenden Beschränkungen:
- 1. die Tätigkeit erfolgt unter der Verantwortung eines Arztes;
- 2. die Berufsbezeichnung "Ärztin" oder "Arzt" darf nicht geführt werden;
- 3. die Behandlungserlaubnis erstreckt sich nur auf Personen in der Aufnahmeeinrichtung oder der anderen für die Unterbringung dieser Personen durch das Land bestimmten Einrichtung;
- 4. eine sprachliche Verständigung der ermächtigten Personen mit den zu behandelnden Personen in diesen Einrichtungen muss sichergestellt sein.
(3) 1 Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird befristet erteilt. 2 Sie kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind oder berechtigte Zweifel an der Qualifikation als Arzt erkennbar werden.
(4) 1 Die Erteilung der Ermächtigung nach Absatz 1 setzt voraus, dass
- 1. der Antragsteller seine Qualifikation als Arzt glaubhaft macht und
- 2. ihm eine Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 3 oder § 10 BÄO nicht erteilt werden kann, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht vorgelegt werden können.
(5) Ein späteres Verfahren zur Erteilung der Approbation nach § 3 BÄO oder Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 BÄO bleibt von der Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde nach Absatz 1 unberührt.
(6) Das Verfahren zur Erteilung der Ermächtigung nach den Absätzen 1 bis 5 führt die zuständige Behörde des Landes durch, in dem die Heilkunde ausgeübt werden soll, oder das Land oder die gemeinsame Einrichtung, das oder die nach § 12 Absatz 3 Satz 3 BÄO vereinbart wurde.
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