Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 485 BGB
§ 485 BGB, Widerrufsrecht
§ 485 neugefasst durch G vom 17. 1. 2011 (BGBl. I S. 34).
Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
Absätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 20. 9. 2013 (BGBl. I S. 3642).
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