Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 651t BGB
§ 651t BGB, Rückbeförderung; Vorauszahlungen
Überschrift neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).
Der Reiseveranstalter darf eine Rückbeförderung des Reisenden nur vereinbaren und Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn
- 1. ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht oder, in den Fällen des § 651s, der Reiseveranstalter nach § 651s Sicherheit leistet und
- 2. dem Reisenden klar, verständlich und in hervorgehobener Weise Name und Kontaktdaten des Absicherers oder, in den Fällen des § 651s, Name und Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, sowie ggf. der Name und die Kontaktdaten der von dem betreffenden Staat benannten zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt wurden.
Nummer 1 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).
Nummer 2 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).
§ 651t eingefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2394), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).
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