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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1886 BGB
§ 1886 BGB, Aufhebung der Pflegschaft
§ 1886 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben,
- 1. wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist,
- 2. wenn der Abwesende stirbt.
(2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
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