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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2380 BGB
§ 2380 BGB, Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
1 Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. 2 Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.
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