Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 26l EGAktG
§ 26l EGAktG, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
§ 26l eingefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).
(1) 1 Das Beteiligungsgebot für den Vorstand nach § 76 Absatz 3a Satz 1 AktG in der vom 12. 8. 2021 an geltenden Fassung ist ab dem 1. 8. 2022 bei der Bestellung einzelner oder mehrerer Vorstandsmitglieder einzuhalten. 2 Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden. 3 Gleiches gilt im Fall des § 393a Absatz 2 Nummer 1 AktG.
(2) § 76 Absatz 4 und § 111 Absatz 5 AktG in der vom 12. 8. 2021 an geltenden Fassung finden erstmals auf die Festlegung von Zielgrößen ab dem 12. 8. 2021 Anwendung.
(3) 1 Der jeweilige Mindestanteil von Frauen und Männern im Aufsichtsrat nach § 393a Absatz 2 Nummer 2 AktG ist bei erforderlich werdenden Besetzungen einzelner oder mehrerer Sitze ab dem 1. 4. 2022 zu beachten. 2 Reicht die Anzahl der zu besetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind diese Sitze mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. 3 Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.
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