Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 76 FamFG
§ 76 FamFG, Voraussetzungen
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis § 572, § 127 Absatz 2 bis 4 ZPO anfechtbar.
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