Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 119 FamFG
§ 119 FamFG, Einstweilige Anordnung und Arrest
(1) 1 In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzuwenden. 2 In Familienstreitsachen nach § 112 Nummer 2 und 3 gilt § 945 ZPO entsprechend.
(2) 1 Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest anordnen. 2 Die §§ 916 bis § 934 und die §§ 943 bis § 945 ZPO gelten entsprechend.
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