Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 231 FamFG
§ 231 FamFG, Unterhaltssachen
(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die
- 1. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
- 2. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht oder
- 3. die Ansprüche nach
Nummer 2 geändert durch G vom 24. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212) (1. 7. 2024).
Nummer 3 neugefasst durch G vom 24. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212) (1. 7. 2024).
(2) 1 Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Absatz 2 Satz 3 BKGG und § 64 Absatz 2 Satz 3 EStG. 2 Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service