Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 299 FamFG
§ 299 FamFG, Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren
1 Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1833 Absatz 3, § 1820 Absatz 5 Satz 2 BGB oder § 3 Absatz 3 SBGG persönlich anzuhören. 2 Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach den §§ 1850 bis 1854 persönlich anhören.
§ 299 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882). Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) (1. 11. 2024).
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