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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 342 FamFG
§ 342 FamFG, Begriffsbestimmung
(1) Nachlasssachen sind Verfahren, die
- 1. die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen,
- 2. die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften,
- 3. die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen,
- 4. die Ermittlung der Erben,
- 5. die Entgegennahme von Erklärungen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben sind,
- 6. Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse,
- 7. die Testamentsvollstreckung,
- 8. die Nachlassverwaltung sowie
- 9. sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesene Aufgaben
(2) Teilungssachen sind
- 1. die Aufgaben, die Gerichte nach diesem Buch bei der Auseinandersetzung eines Nachlasses und des Gesamtguts zu erledigen haben, nachdem eine eheliche, lebenspartnerschaftliche oder fortgesetzte Gütergemeinschaft beendet wurde, und
- 2. Verfahren betreffend Zeugnisse über die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 36 und § 37 GBO sowie nach den §§ 42 und § 74 SchRegO.
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