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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 353 FamFG
§ 353 FamFG, Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen
(1) 1 Kann der Erbschein im Verfahren über die Einziehung nicht sofort erlangt werden, so hat ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos zu erklären. 2 Der Beschluss ist entsprechend § 435 öffentlich bekannt zu machen. 3 Mit Ablauf eines Monats nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird die Kraftloserklärung wirksam. 4 Nach Veröffentlichung des Beschlusses kann dieser nicht mehr angefochten werden.
(2) 1 In Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. 2 Die Kostenentscheidung soll zugleich mit der Endentscheidung ergehen.
(3) 1 Ist der Erbschein bereits eingezogen, ist die Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss nur insoweit zulässig, als die Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins beantragt wird. 2 Die Beschwerde gilt im Zweifel als Antrag auf Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins.
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