Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 426 FamFG
§ 426 FamFG, Aufhebung
(1) 1 Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Absatz 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. 2 Vor der Aufhebung hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören.
(2) 1 Die Beteiligten können die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. 2 Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.
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