Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 120 GVG
§ 120 GVG
(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug
- 1. (weggefallen)
- 2. bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 StGB),
- 3. bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a StGB) sowie bei Straftaten nach § 52 Absatz 2 PatG, nach § 9 Absatz 2 GebrMG in Verbindung mit § 52 Absatz 2 PatG oder nach § 4 Absatz 4 HalblSchG in Verbindung mit § 9 Absatz 2 GebrMG und § 52 Absatz 2 PatG,
- 4. bei einem Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten (§ 102 StGB),
- 5. bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane in den Fällen der §§ 105, 106 StGB,
- 6. bei einer Zuwiderhandlung gegen das Vereinigungsverbot des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, StGB,
- 7. bei Nichtanzeige von Straftaten nach § 138 StGB, wenn die Nichtanzeige eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehört und
- 8. bei Straftaten nach dem VStGB.
(2) 1 Diese Oberlandesgerichte sind ferner für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug zuständig
- 1. bei den in § 74a Absatz 1 bezeichneten Straftaten, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles nach § 74a Absatz 2 die Verfolgung übernimmt,
- 2. bei Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) und den in § 129a Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 StGB bezeichneten Straftaten, wenn ein Zusammenhang mit der Tätigkeit einer nicht oder nicht nur im Inland bestehenden Vereinigung besteht, deren Zweck oder Tätigkeit die Begehung von Straftaten dieser Art zum Gegenstand hat, und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt,
- 3. bei Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), erpresserischem Menschenraub (§ 239a StGB), Geiselnahme (§ 239b StGB), schwerer und besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306a und 306b StGB), Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB), Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie in den Fällen des § 307 Absatz 1 und 3 Nummer 1 StGB, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in den Fällen des § 308 Absatz 1 bis 3 StGB, Missbrauch ionisierender Strahlen in den Fällen des § 309 Absatz 1 bis 4 StGB, Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens in den Fällen des § 310 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StGB, Herbeiführen einer Überschwemmung in den Fällen des § 313 Absatz 2 in Verbindung mit § 308 Absatz 2 und 3 StGB, gemeingefährlicher Vergiftung in den Fällen des § 314 Absatz 2 in Verbindung mit § 308 Absatz 2 und 3 StGB und Angriff auf den Luft- und Seeverkehr in den Fällen des § 316c Absatz 1 und 3 StGB, wenn die Tat nach den Umständen geeignet ist,
- a) den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen,
- b) Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben,
- c) die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen des Nordatlantik-Pakts oder seiner nichtdeutschen Vertragsstaaten zu beeinträchtigen oder
- d) den Bestand oder die Sicherheit einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen,
- 4. bei Straftaten nach dem AWG sowie bei Straftaten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, wenn die Tat oder im Falle des strafbaren Versuchs auch ihre unterstellte Vollendung nach den Umständen
- a) geeignet ist, die äußere Sicherheit oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, oder
- b) bestimmt und geeignet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören,
- und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt.
Nummer 4 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).
(3) 1 In den Sachen, in denen diese Oberlandesgerichte nach Absatz 1 oder 2 zuständig sind, treffen sie auch die in § 73 Absatz 1 bezeichneten Entscheidungen. 2 Sie entscheiden ferner über die Beschwerde gegen Verfügungen der Ermittlungsrichter der Oberlandesgerichte (§ 169 Absatz 1 Satz 1 StPO) in den in § 304 Absatz 5 StPO bezeichneten Fällen.
(4) 1 Diese Oberlandesgerichte entscheiden auch über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a zuständigen Gerichts. 2 Für Entscheidungen über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a Absatz 4 zuständigen Gerichts sowie in den Fällen des § 100e Absatz 2 Satz 6 StPO ist ein nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasster Senat zuständig.
(5) 1 Für den Gerichtsstand gelten die allgemeinen Vorschriften. 2 Die beteiligten Länder können durch Vereinbarung die den Oberlandesgerichten in den Absätzen 1 bis 4 zugewiesenen Aufgaben dem hiernach zuständigen Gericht eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen.
(6) Soweit nach § 142a für die Verfolgung der Strafsachen die Zuständigkeit des Bundes begründet ist, üben diese Oberlandesgerichte Gerichtsbarkeit nach Artikel 96 Absatz 5 GG aus.
(7) Soweit die Länder aufgrund von Strafverfahren, in denen die Oberlandesgerichte in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entscheiden, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten haben, können sie vom Bund Erstattung verlangen.
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