Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 PartGG
§ 2 PartGG, Name der Partnerschaft
(1) Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthalten.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).
(2) Die §§ 18, 21, 22 Absatz 1, §§ 23, 24, 30, 31 Absatz 2, §§ 32 und 37 HGB sind entsprechend anzuwenden; § 24 Absatz 2 HGB gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.
Absatz 2 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).
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