Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 RentÜG
§ 8 RentÜG, Gestaltung der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht
(1) 1 Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht wird bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingerichtet. 2 Damit erhält die Deutsche Rentenversicherung Bund die Aufgabe, das Portal zu betreiben, die Digitale Rentenübersicht den Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung zu stellen und diese weiterzuentwickeln.
Satz 2 angefügt durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2024).
(2) 1 Der Bund beteiligt sich an den Verwaltungsaufwendungen der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz in Höhe von bis zu 6,8 Mio. EUR im Jahr 2024, in Höhe von bis zu 7,3 Mio. EUR im Jahr 2025, in Höhe von bis zu 7,9 Mio. EUR im Jahr 2026 und in Höhe von bis zu 8,6 Mio. EUR jährlich ab dem Jahr 2027. 2 Etwaige Ausgleichsansprüche, die ab dem Jahr 2024 für davor liegende Zeiträume vorliegen, gelten mit der Beteiligung nach Satz 1 als abgegolten.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2024).
(3) 1 Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht steht unter Rechtsaufsicht des BMAS. 2 Das BMAS kann die Aufsicht ganz oder teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen. 3 Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung finden keine Anwendung in Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung der Digitalen Rentenübersicht.
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