Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 31 SGB VI
§ 31 SGB VI, Sonstige Leistungen
§ 31 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).
(1) Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können erbracht werden:
- 1. Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben, die von den Leistungen nach den §§ 14, 15, 15a, 16 und 17 sowie den ergänzenden Leistungen nach § 64 SGB IX nicht umfasst sind,
- 2. Leistungen zur onkologischen Nachsorge für Versicherte, Bezieher einer Rente und ihre jeweiligen Angehörigen sowie 1
- 3. Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern.
Nummer 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(2) 1 Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 setzen voraus, dass die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Die Leistungen für Versicherte nach Absatz 1 Nummer 2 setzen voraus, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 3 Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann im Benehmen mit dem BMAS Richtlinien erlassen, die insbesondere die Ziele sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführen.
1 Vgl. Ca-Richtlinien.
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