Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 120f SGB VI
§ 120f SGB VI, Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten
§ 120f eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl. I S. 700).
(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Absatz 2 VersAusglG gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.
(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Absatz 2 VersAusglG gelten nicht die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575) (1. 7. 2024).
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service