Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 142 SGB VI
§ 142 SGB VI, Vereinigung von Regionalträgern durch Rechtsverordnung
§ 142 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
(1) 1 Haben in einem Land mehrere Regionalträger ihren Sitz, kann die Landesregierung zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Leistungsfähigkeit 2 oder mehrere Regionalträger durch Rechtsverordnung vereinigen. 2 Das Nähere regelt die Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Regionalträger in der Rechtsverordnung nach Satz 1.
(2) 1 Die Landesregierungen von höchstens 3 Ländern können zu den in Absatz 1 genannten Zwecken durch gleichlautende Rechtsverordnungen sich auf ihre Gebiete erstreckende Regionalträger vereinigen. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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